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Begriffe und Erklärungen. Aus dem Sachverständigenalltag
Versicherungsrecht, Bauphysik, Baubiologie, Holzschutz, Brandschadstoffe, die wichtigsten Begriffe in einfachen Worten erklärt.
Was wir mitbringen
Fachliche Tiefe und saubere Dokumentation
- Technische Werkzeuge: Holbachpumpe und Feuchtemessgerät
- Versicherungsfachliche Tiefe: Fachwirt und Versicherungsfachmann. Wir verstehen den Bedingungstext.
- Dokumentation: Gutachten mit Aufmaß, Kalkulation, Foto-Doku und Reserveinfo.
Buchstaben A–Z
Über 50 Begriffe, die im Schadenfall wichtig werden
- Anpassungsfaktor
- Faktor, mit dem der Versicherungswert 1914 jährlich an aktuelle Bau- und Lohnkosten angepasst wird. Basis: 80 % Baupreisindex, 20 % Tariflohnindex. Versicherer aktualisieren den Faktor jährlich. [siehe Wert 1914, Gleitender Neuwert]
- AFB (Allgemeine Feuer-Bedingungen)
- Standardisierte Bedingungswerke für Feuerversicherungen, insbesondere in der gewerblichen und industriellen Sachversicherung (AFB 87, AFB 2010). Regeln Versicherungsumfang, Obliegenheiten und Entschädigungsleistung im Brandfall.
- Aufräumkosten
- Kosten für Abbruch stehengebliebener Gebäudeteile, Beseitigung und Abfuhr von Schutt und Resten zum nächsten Ablagerungsplatz. In Wohngebäudetarifen meist mit Höchstgrenze in Prozent der Versicherungssumme mitversichert. Bei Brandschäden mit Schadstoffen erheblich teurer als oft angenommen.
- Baunebenkosten
- Honorare für Architekt, Statiker, Fachplaner, Bauleitung, Prüfstatik, Gutachten, alle Kosten neben der reinen Bauleistung. Bei Wiederaufbauschäden 12–15 % der Bausumme. Werden in der Regulierung oft unterschätzt oder gestrichen, wenn nicht aktiv angemeldet. [siehe HOAI] Passende Leistung: Leistungen bei Gebäudeschäden
- Beweissicherung
- Frühe, systematische Dokumentation des Schadenzustands vor jeder verändernden Maßnahme. Fotos, Messprotokolle, Probennahmen. Grundlage jeder belastbaren späteren Bewertung, und Voraussetzung, wenn ein Sachverständigenverfahren oder eine Klage absehbar ist. Passende Leistung: 3D-Dokumentation und Beweissicherung
- Brandfolgeprodukte
- Bei Bränden entstehende Schadstoffe, insbesondere PAK, Dioxine/Furane, PCB, Schwermetalle, Ruß mit organischen Verbindungen. Einstufung über VdS 2357. Maßgeblich für Schutzmaßnahmen, Sanierungsumfang und Entsorgungskosten. Passende Leistung: Sachschäden an Gebäuden
- BVS
- Bundesverband öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger e. V. Berufsverband mit Verzeichnis qualifizierter Sachverständiger und Fortbildungsangebot.
- BWV
- Berufsbildungswerk der Deutschen Versicherungswirtschaft. Anerkannter Bildungsträger, vergibt u. a. den Abschluss „Versicherungsfachmann (BWV)", Grundqualifikation im Versicherungsrecht.
- DIN EN ISO/IEC 17024
- Internationale Norm zur Personenzertifizierung. Sachverständige werden durch akkreditierte Zertifizierungsstellen (z. B. DEKRA, EIPOSCERT, PersCert TÜV) auf fachliche Kompetenz, Erfahrung und regelmäßige Fortbildung geprüft. Mit der öffentlichen Bestellung gleichwertig anerkannt.
- DIN 68800
- Normenreihe „Holzschutz". Regelt baulichen, chemischen und bekämpfenden Holzschutz. Maßgeblich für die Beurteilung, ob ein Holzbauteil regelkonform errichtet wurde und welche Sanierung im Schadenfall fachgerecht ist. [siehe Gebrauchsklasse]
- Dioxine (PCDD/PCDF)
- Polychlorierte Dibenzodioxine und -furane, hochtoxische Brandfolgeprodukte, die bei der Verbrennung chlorhaltiger Stoffe (PVC, behandeltes Holz) entstehen. Bei Branden ein zentrales Kriterium der Gefahrenbereichseinstufung nach VdS 2357.
- Elementarschaden
- Schäden durch Naturgefahren, Überschwemmung, Rückstau, Erdrutsch, Erdbeben, Schneedruck, Lawine, Vulkanausbruch. In der Wohngebäudeversicherung nur mit ausdrücklicher Elementarschaden-Erweiterung mitversichert. [siehe Zonierungssystem ZÜRS]
- Endoskopie
- Untersuchung verdeckter Bauteile mit Mikrokamera durch kleine Bohrungen. Bei Wasserschäden, Schimmelverdacht und Holzbau Standard, um den Schaden zu beurteilen, ohne unnötig zu öffnen.
- Feuerrohbauversicherung
- Vorläufige, beitragsfreie Brandversicherung während der Bauphase eines Neubaus. Wird in der Regel von der späteren Wohngebäudeversicherung übernommen und endet mit Bezugsfertigkeit oder spätestens nach 12–24 Monaten.
- Freimessung
- Messtechnische Bestätigung, dass nach einer Schadstoffsanierung (Brand, Asbest, KMF) festgelegte Grenzwerte eingehalten sind. Voraussetzung für die Freigabe zur Wiedernutzung.
- Gebrauchsklasse (GK 0–5)
- Einstufung der Beanspruchung eines Holzbauteils nach DIN 68800-1 (von GK 0 = trocken, im Innenraum bis GK 5 = ständiger Kontakt mit Meerwasser). Bestimmt, welcher bauliche bzw. chemische Holzschutz erforderlich ist.
- Gefahrenbereich (GB 0–3)
- Einstufung der Schadstoffbelastung nach Brand gemäß VdS 2357 (GB 0 = unbelastet, GB 3 = stark belastet). Bestimmt Schutzmaßnahmen, Sanierungsverfahren und Entsorgungsweg. Über TRGS 524 rechtlich bindend.
- Gleitender Neuwert
- Standardform der Wohngebäudeversicherung. Versicherungswert wird jährlich über den Wert 1914 und den aktuellen Anpassungsfaktor an Baupreis- und Lohnentwicklung angepasst. Bei sachgerechter Vereinbarung Unterversicherungsverzicht. [siehe Wert 1914, Unterversicherung]
- Gleitender Neuwert Plus
- Erweiterung der Gleitenden Neuwertversicherung, die zusätzliche Positionen wie behördliche Mehrkosten oder erweiterte Aufräumkosten in den Versicherungsumfang aufnimmt. Inhalt und Bezeichnung tarifabhängig.
- Gerichtsgutachten
- Sachverständigengutachten im Auftrag eines Gerichts im Rahmen eines Beweisbeschlusses. Wir arbeiten ausschließlich für das Gericht, nicht für eine Partei. Vergütung nach JVEG.
- Hausbock (Hylotrupes bajulus)
- Holzzerstörender Insektenbefall, vor allem in Nadelholz von Dachstühlen und Fachwerk. Larven fressen über Jahre im Holz und können die Tragfähigkeit massiv reduzieren. Versicherungsrechtlich meist ausgeschlossen (allmähliche Einwirkung).
- Hausschwamm (Serpula lacrymans)
- Echter Hausschwamm, der gefährlichste Holzzerstörer in Mitteleuropa. Kann auch durch Mauerwerk wachsen und neue Holzquellen aktiv aufsuchen. Versicherungsrechtlich oft umstritten, als Folge eines versicherten Leitungswasserschadens regelmäßig mitversichert, als Folge dauerhafter Bauphysik-Mängel meist nicht.
- HOAI
- Honorarordnung für Architekten und Ingenieure. Bemessungsgrundlage für die Honorare im Wiederaufbau. Relevante Bezugsgröße bei der Bewertung von Baunebenkosten.
- Holzfeuchte
- Massenanteil des im Holz gebundenen Wassers in Prozent. Ab ca. 20 % besteht Pilzbefallrisiko, ab ca. 30 % bilden viele Holzzerstörer optimale Lebensbedingungen. Messung mit Widerstandsmessgerät, in der Tiefe mit Einschlagsonden.
- IBN (Institut für Baubiologie und Nachhaltigkeit)
- Ausbildungs- und Forschungsinstitut für Baubiologie. Vergibt den Abschluss „Baubiologe IBN", fachliche Grundlage für die Bewertung von Innenraumschadstoffen, Feuchteschäden, Materialverträglichkeit und gesundheitlich relevanten Wohnumgebungen.
- IRK (Innenraumlufthygiene-Kommission)
- Ausschuss am Umweltbundesamt, der Richt- und Leitwerte für Innenraumluft festlegt. Maßgebliche Referenz bei der Bewertung von Schadstoffmessungen, etwa nach Brandschäden oder bei Schimmelproblemen.
- KMF (Künstliche Mineralfaser)
- Dämmstoffe aus Glas- oder Steinwolle. Alte Fasern (vor 1996 / 2000) gelten als krebsverdächtig und müssen wie Asbest unter Schutzmaßnahmen entfernt werden. Bei Sanierung alter Dachstühle und Zwischendecken regelmäßig relevant.
- Leitungswasserschaden
- Schaden durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser aus Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung sowie aus angeschlossenen Einrichtungen. In der Wohngebäudeversicherung Standarddeckung. Nicht jeder Wasserschaden ist ein Leitungswasserschaden, Regen, Grundwasser, Rückstau sind separat zu prüfen. Passende Leistung: Feuchte- und Wasserschäden
- Mietausfall
- Entgangene Mieteinnahmen während der Wiederherstellung nach einem versicherten Schaden. In der Wohngebäudeversicherung in der Regel mitversichert, meist begrenzt auf einen Zeitraum (z. B. 12–24 Monate ortsübliche Miete). Bei eigengenutztem Wohnraum tritt ein Mietwertersatz an die Stelle.
- Neuwert
- Wiederherstellungs- bzw. Wiederbeschaffungspreis einer Sache in gleicher Art und Güte im Neuzustand. Im Wohngebäudebereich Standard-Bezugsgröße der Gleitenden Neuwertversicherung. [siehe Zeitwert]
- Neuwertspitze
- Differenz zwischen Neuwert und Zeitwert. In der Gleitenden Neuwertversicherung zunächst nicht ausgezahlt, sondern erst nach gesicherter Wiederherstellung am ursprünglichen Standort innerhalb einer Frist (in der Regel drei Jahre).
- Obmann
- Unparteiischer dritter Sachverständiger im Verfahren nach § 84 VVG. Entscheidet bei wesentlichen Abweichungen zwischen den beiden Parteisachverständigen, innerhalb der Bandbreite ihrer Bewertungen. Kosten werden geteilt. Passende Leistung: Sachverständigenverfahren und Obmann-Tätigkeit
- ö.b.u.v.
- Öffentlich bestellt und vereidigt. Durch eine Kammer (IHK oder HWK) auf einem fachlichen Bestellungstenor förmlich verpflichteter Sachverständiger. Regelmäßige Überprüfung der Sachkunde. Mit der Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 als gleichwertig anerkannt.
- PAK (Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe)
- Brandfolgeprodukte aus unvollständiger Verbrennung organischer Stoffe. Teilweise krebserregend (Leitsubstanz Benzo(a)pyren). Maßgebliche Substanzgruppe der Schadstoffbewertung nach Bränden.
- PCB (Polychlorierte Biphenyle)
- Umweltgift, früher in Fugenmassen, Transformatoren, Anstrichen verwendet. In Altgebäuden bis Anfang der 1980er Jahre regelmäßig anzutreffen. Bei Sanierung und nach Bränden gesondert zu bewerten.
- Privatgutachten
- Gutachten im Auftrag einer Partei, Eigentümer, Versicherer, Anwalt. Inhaltlich fachlich frei, aber im Sachinteresse des Auftraggebers. Im Unterschied zum Gerichtsgutachten kein eigenes Beweismittel im Zivilprozess, in der Praxis aber zentrale Argumentationsgrundlage.
- Rückstau
- Wasser, das aus dem Kanal- oder Entwässerungssystem durch Überlastung zurückläuft und ins Gebäude eindringt. Standardmäßig nicht in der Wohngebäudeversicherung, nur über die Elementarschaden-Erweiterung versichert, und auch dann meist nur bei vorhandener Rückstausicherung.
- Sachverständigenverfahren nach § 84 VVG
- Außergerichtliches Beweisverfahren über die Höhe des Schadens. Jede Partei benennt einen Sachverständigen; bei Abweichung entscheidet ein Obmann. Bindend, soweit das Ergebnis nicht offenbar erheblich von der Sachlage abweicht. NICHT zuständig für Deckungsfragen. Passende Leistung: Zusammenarbeit im Sachverständigenverfahren
- Schadenminderungskosten
- Aufwendungen, die der Versicherte zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (§ 82 VVG). Notabdichtung, Bautrocknung, Sicherung gegen weiteres Eindringen. Auch ohne Erfolg ersatzfähig, soweit verhältnismäßig.
- Schiedsgutachten
- Gutachten mit bindender Wirkung für die Parteien, entweder vertraglich vereinbart oder als Ergebnis eines § 84 VVG-Verfahrens. Korrigierbar nur bei offenbarer und erheblicher Abweichung.
- Schimmelpilzleitfaden (UBA)
- Leitfaden des Umweltbundesamtes zur Vorbeugung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung von Schimmelpilzwachstum in Innenräumen. Maßgebliches Regelwerk bei Schimmelbeurteilung.
- Sturm (Windstärke 8)
- In der Wohngebäudeversicherung gilt als versicherter Sturm eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Windstärke 8 (≥ 62 km/h) auf der Beaufort-Skala. Nachweis über nächstgelegene DWD-Wetterstation oder durch typisches Schadenbild im Umfeld.
- TRGS 519 / 521 / 524
- Technische Regeln für Gefahrstoffe. TRGS 519: Asbest. TRGS 521: KMF (Künstliche Mineralfaser). TRGS 524: Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen, bindend nach Bränden auf der Schadenstelle. [siehe VdS 2357]
- Trocknungsfähigkeit
- Beurteilung, ob ein durchfeuchteter Aufbau (Estrich, Dämmung, Hohlraum) technisch wirtschaftlich trocknungsfähig ist, oder ob Rückbau wirtschaftlicher ist. Maßgeblich für Sanierungsentscheidung und Schadenhöhe.
- Unterversicherung
- Versicherungssumme liegt unter dem tatsächlichen Versicherungswert. Im Schadenfall wird nur anteilig reguliert (§ 75 VVG). In der Gleitenden Neuwertversicherung mit korrekt ermitteltem Wert 1914 in der Regel nicht relevant. [siehe Unterversicherungsverzicht]
- Unterversicherungsverzicht
- Vertraglicher Verzicht des Versicherers auf den Einwand der Unterversicherung, meist verbunden mit Vorgaben zur korrekten Wertermittlung (z. B. Wert-1914-Berechnung nach festgelegtem Schema oder Wohnflächenmodell). Bei abweichender Bewertung kann er entfallen.
- VdS 2357
- Vom VdS Schadenverhütung herausgegebene Richtlinie zur Brandschadensanierung. Definiert Gefahrenbereiche GB 0 bis GB 3 zur Einstufung der Schadstoffbelastung. Über TRGS 524 für alle auf der Schadenstelle Tätigen rechtlich bindend.
- Verkehrswert
- Marktpreis einer Immobilie nach § 194 BauGB, der Preis, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu erzielen wäre. Anders als Zeit- oder Neuwert keine Bezugsgröße der Sachversicherung, sondern Bewertungsbasis für Kauf, Verkauf, Erbe, Beleihung.
- VGB 2022 / VGB 2025
- Allgemeine Wohngebäude-Versicherungsbedingungen in der jeweils gültigen Musterfassung des GDV. Regeln Versicherungsumfang, Obliegenheiten, Entschädigungsberechnung und Sachverständigenverfahren. Jeder konkrete Vertrag kann davon abweichen, das vereinbarte Bedingungswerk ist maßgebend.
- Wert 1914
- Ortsüblicher Neubauwert eines Gebäudes zu den Preisen des Jahres 1914 (in Goldmark). Bildet die Basis der Gleitenden Neuwertversicherung. Aktueller Versicherungswert = Wert 1914 × Anpassungsfaktor des laufenden Jahres.
- WTA-Merkblätter
- Regelwerke der Wissenschaftlich-Technischen Arbeitsgemeinschaft für Bauwerkserhaltung und Denkmalpflege. Maßgebliche Praxis-Regeln für Holzschutz, Mauerwerk-Trockenlegung, Putzsysteme und Sanierung historischer Bausubstanz.
- Zeitwert
- Neuwert abzüglich Wertminderung durch Alter, Abnutzung und Gebrauch. In der Gleitenden Neuwertversicherung zunächst maßgebliche Entschädigung; die Differenz zum Neuwert (Neuwertspitze) wird erst bei tatsächlicher Wiederherstellung ausgezahlt. Nicht zu verwechseln mit dem Verkehrswert.
- Zonierungssystem ZÜRS
- Zonierungssystem für Überschwemmung, Rückstau und Starkregen der deutschen Versicherer. Klassifiziert jede Adresse in eine von vier Gefährdungsklassen (ZÜRS 1 bis 4). Maßgeblich für Versicherbarkeit und Beitrag der Elementarschaden-Deckung.
A
B
D
E
F
G
H
I
K
L
M
N
O
P
R
S
T
U
V
W
Z